JudikaturJustizRS0021825

RS0021825 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Dezember 2022

Wenn hindernde Umstände auf Seite des Bestellers den Unternehmer zu erhöhtem Arbeitseinsatz und zu höheren Aufwendungen zwingen, gebührt ihm eine Entschädigung durch Aufstockung des Werklohns.

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