RS0021818 – OGH Rechtssatz
RS0021818 – OGH Rechtssatz
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Im allgemeinen ist bereits bei einer einmaligen Verlängerung des Arbeitsvertrages die Frage der sachlichen Rechtfertigung aufzuwerfen; bei einer zweimaligen oder öfteren Verlängerung ist im Hinblick auf die durch die mehrfache Verlängerung verstärkte Erwartung des Arbeitnehmers, es werde zu weiteren Verlängerungen kommen, sowie im Hinblick auf die gegenüber dem Verlust des Kündigungsschutzes immer mehr zurücktretenden Vorteile für den Arbeitnehmer aus der Befristung ein umso strengerer Maßstab der Beurteilung der sachlichen Rechtfertigung anzulegen.