JudikaturJustizRS0021657

RS0021657 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. August 2019

Für die Abgrenzung von Kaufvertrag und Werkvertrag kommt es nicht darauf an, ob eine vertretbare oder unvertretbare Sache zu liefern ist, sondern ob die zu liefernde Sache nach besonderen Wünschen des Bestellers über Maße, Ausstattung usw hergestellt werden soll.

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