JudikaturJustizRS0021585

RS0021585 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Juni 2013

Die Fürsorgepflicht des Dienstgebers bezieht sich auch auf den Zugang zu den Diensträumen. Der Dienstgeber ist insbesondere verpflichtet, für einen sicher begehbaren Zugang zum Dienstzimmer seines Dienstnehmers zu sorgen, soweit ihm dies im Hinblick auf die gegebenen Umstände zumutbar ist.

Entscheidungen
3