JudikaturJustizRS0021518

RS0021518 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Februar 2021

Der freie Dienstvertrag unterscheidet sich vom (echten) Dienstvertrag im Sinne der §§ 1151 ff ABGB besonders durch die Möglichkeit, den Ablauf der Arbeit selbst zu regeln und jederzeit zu ändern, also durch das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit.

Entscheidungen
68