Text Begründung: Die Klägerin ist Vermieterin der Wohnung Top 13, *****. Mit Mietvertrag vom 1. 7. 2012 mieteten die Beklagten dieses Objekt bestehend aus einem Wohn /Esszimmer, einer Küche, drei Kinderzimmern, einem Schlafzimmer, Bad, WC, Garderobe, Abstellraum, Vorraum sowie Pkw Abstellplatz. Der mon…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig und im Sinne des Aufhebungsantrags auch berechtigt. 1. Nach § 502 Abs 5 Z 2 ZPO gelten die wertmäßigen Revisionsbeschränkungen des § 502 Abs 2 und Abs 3 nicht für die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Künd…