RS0021302 – OGH Rechtssatz
RS0021302 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Ein Dienstnehmerüberlassungsvertrag in Abgrenzung zum Werkvertrag liegt vor, wenn nur die Zurverfügungstellung von Dienstnehmern gegen (nach dem Umfang der Überlassung bemessenes) Entgelt, nicht aber ein bestimmter Arbeitserfolg vereinbart ist, während die Instruierung und Überwachung der Dienstnehmer dem obliegt, dem sie überlassen wurden. Der Überlassende hat nur für die durchschnittliche fachliche Qualifikation und die Arbeitsbereitschaft der Dienstnehmer einzustehen; sein Entgeltungsanspruch ist vom Arbeitsergebnis unabhängig.