JudikaturJustizRS0021235

RS0021235 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Oktober 1982

Daß für die Anwendbarkeit des § 1112 ABGB (auch) die Frist für den Abbruch des Gebäudes im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz abgelaufen sein müßte, wurde zwar vereinzelt (zB MietSlg 23174) ausgesprochen, muß aber im Hinblick auf den Sinn dieser Frist abgelehnt werden.