RS0021225 – OGH Rechtssatz
RS0021225 – OGH Rechtssatz
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Eine Klage kann die Einmahnung im Sinn des § 1118 ABGB nur dann ersetzen, wenn ein bestimmter Mietzinsrückstand eingemahnt wird; die unpräzise Formulierung, der Bestandnehmer habe den Mietzins durch mehrere Monate nicht zur Einzahlung gebracht, kann nicht genügen. Das von der Beklagten als richtig zugegebene Vorbringen, daß die Beklagte seit August 1986 überhaupt keinen Zins zahlt, ist aber ausreichend konkret; eine ziffernmäßige Anführung der offenen Beträge war entbehrlich.