JudikaturJustizRS0021209

RS0021209 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Februar 2018

Die bloße Löschung einer Gesellschaft beendet nicht ihre Parteifähigkeit, solange ihre Rechtsverhältnisse zu Dritten (hier: Mietverhältnis) nicht abgewickelt sind. Die Vollbeendigung der Gesellschaft tritt in Wahrheit erst ein, wenn kein gemeinsames Vermögen mehr vorhanden ist. Erst dann ist die Liquidation einer Gesellschaft beendet.

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