JudikaturJustizRS0021152

RS0021152 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Mai 2018

Die Aufhebung des Mietvertrages gemäß § 1118 ABGB kann vom Vermieter nur dann begehrt werden, wenn der Mieter trotz gehöriger Mahnung den rückständigen Zins zu bezahlen, bis zum nächsten Zinstermin den rückständigen Zins nicht bezahlt hat. Die Versäumung einer oder mehrerer Zinszahlungen berechtigt allein noch nicht zur Vertragsauflösung, Voraussetzung ist vielmehr, dass nach gehöriger Mahnung bis zu dem dieser folgenden Zinstermin der Mieter den Rückstand nicht bezahlt hat.

Entscheidungen
33