JudikaturJustizRS0021133

RS0021133 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Dezember 2020

Der Erwerber der Liegenschaft tritt in den mit dem Voreigentümer geschlossenen Mietvertrag ein, wobei das nicht verbücherte Bestandverhältnis ohne Rücksicht auf andere Vertragsbestimmungen in ein solches von unbestimmter Dauer mit gesetzlicher Kündigungsfrist verwandelt wird (vgl MietSlg 15119).

Entscheidungen
51