RS0020727 – OGH Rechtssatz
RS0020727 – OGH Rechtssatz
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Schadenersatz wegen der durch eine Prozessführung herbeigeführten Verzögerung der Leistung könnte nur dann in Frage kommen, wenn der später zur Leistung Verurteilte wusste oder wissen musste, dass sein Rechtsstandpunkt entweder der tatsächlichen Voraussetzungen entbehre oder von vornherein unhaltbar sei, dessen ungeachtet aber den Prozess führt, um sich länger im Besitz des nicht gebührenden Vorteils zu erhalten.