JudikaturJustizRS0020703

RS0020703 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. November 2014

Der Unterbestandsvertrag verpflichtet den Unterbestandgeber, dem Unterbestandnehmer die Benützung des Bestandobjektes zu ermöglichen. Dem Untermieter stehen nach bürgerlichem Recht dieselben Rechte gegenüber seinem Vertragspartner (Hauptbestandnehmer) zu wie einem Hauptbestandnehmer.

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3