JudikaturJustizRS0020682

RS0020682 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Januar 2019

Der "Preis", den der Bestandnehmer entrichtet, ist der Bestandzins. Daß ein Zins in wiederkehrenden Leistungen bestehe, ist nicht erforderlich, es kann vielmehr auch zwischen Bestandnehmer und Bestandgeber eine einmalige Leistung bedungen werden. Ein Bestandvertrag liegt auch vor, wenn das vom Bestandnehmer zu leistende Entgelt in der Bestreitung der Kosten der Erhaltung und Verwaltung des Bestandgegenstandes besteht. Dasselbe muß für den Fall gelten, daß das Entgelt des Bestandnehmers zum Teil in einem wiederkehrenden monatlichen Betrag, zum anderen Teil in der Übernahme der Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung des Gebäudes oder eines Teiles dieser Kosten besteht.

Entscheidungen
15