JudikaturJustizRS0020621

RS0020621 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Oktober 2017

In den nicht unmittelbar vom KSchG erfassten drittfinanzierten Verbrauchergeschäften kann der Einwendungsdurchgriff im Wege der analogen Anwendung des § 18 KSchG erreicht werden. Fordert § 18 KSchG die wirtschaftliche Einheit der Verträge zwischen dem Konsumenten und dem Unternehmer sowie dem Geldgeber, dann ist diese Einheit auch für eine analoge Anwendung des Einwendungsdurchgriffes erforderlich.

Entscheidungen
5