RS0020581 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Gegenstand einer Unternehmenspacht ist im Regelfall ein bereits bestehendes Unternehmen, doch ist auch bei einem erst zu errichtenden Unternehmen eine derartige Qualifikation nicht ausgeschlossen; zusätzlich der Betriebspflicht müssen aber die wesentlichsten Grundlagen für den Unternehmensbeginn bereits bestehen beziehungsweise vom Bestandgeber beigestellt werden (im Einzelfall etwa die bereits entsprechend adaptierten Räume, der Kundenstock, die Konzession).