RS0020553 – OGH Rechtssatz
RS0020553 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Unwirksamkeit des sogenannten "erweiterten Eigentumsvorbehaltes" bedeutet bei einer einheitlichen Bestellung zusammengesetzter Leistungen, dass die Bedingung für den Übergang des vorbehaltenen Eigentums an einer Sache, in Ansehung der der Eigentumsvorbehalt vereinbart war, bereits dann als erfüllt anzusehen ist, wenn nur das Teilentgelt für diese Sache - gegebenenfalls samt dem Entgelt für ihre Lieferung und Montage - bezahlt ist.