JudikaturJustizRS0020497

RS0020497 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. November 2014

Dem Untermieter steht zwar grundsätzlich das Gebrauchsrecht im selben Umfang wie dem Hauptmieter zu. Einen Duldungsanspruch gegenüber dem Hauseigentümer hat aber der Hauptmieter geltend zu machen, da nur dieser, nicht aber der Untermieter, dem Vermieter gegenüber vertragliche Rechte klageweise geltend machen kann (MietSlg 25125, 7245) (hier: Anbringung von Korbmarkisen).

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