JudikaturJustizRS0020496

RS0020496 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Dezember 1984

Jede Bank muß ihren Betrieb durch Schalterpersonal abwickeln, das auch mit einer Stampiglie der Bank ausgestattet sein muß. Mißbraucht eine der im Schalterdienst tätigen Personen ihre Stellung dazu, namens der Bank Verbindlichkeiten einzugehen, so ist dies nicht auf eine besondere Organisationsmaßnahme dieser Bank zurückzuführen. War diese Handlungsweise ihres Angestellten der Bank nicht bekannt und mußte sie ihr auch nicht bekannt sein, so wird die Handlung im Allgemeinen nicht geeignet sein, einen äußeren Tatbestand zu schaffen, auf dessen Vertrauen ein Rechtserwerb stattfinden kann.