JudikaturJustizRS0020494

RS0020494 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Mai 2016

Der Anspruch des Bestandnehmers auf Aufwandersatz im Sinne des § 1097 ABGB setzt nicht die Wahrnehmung der Interessen des Bestandgebers voraus; die dort enthaltene Verweisung auf §§ 1036, 1037 ABGB bezieht sich nicht auf die Voraussetzungen, sondern den Umfang des Ersatzanspruches.

Entscheidungen
8