RS0020492 – OGH Rechtssatz
RS0020492 – OGH Rechtssatz
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Die Bestimmung des § 1097 ABGB erfaßt nur den Ersatz solcher Aufwendungen, die der Mieter während der Dauer des Mietverhältnisses gemacht hat und zu deren Vornahme der Vermieter verpflichtet gewesen wäre oder die einen nützlichen Aufwand darstellen (§ 1037 ABGB). Davon kann bei einer Ablöse, die der Mieter dem Vermieter bei Vertragsabschluss für Investitionen geleistet hat, keine Rede sein.