RS0020419 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Mieter der eigenen Sache kann ein Alleineigentümer nur dann sein, wenn der Gebrauch der Sache einem Dritten etwa als Fruchtnießer gebührt (vgl Klang 2. Auflage V 35).
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Mieter der eigenen Sache kann ein Alleineigentümer nur dann sein, wenn der Gebrauch der Sache einem Dritten etwa als Fruchtnießer gebührt (vgl Klang 2. Auflage V 35).