RS0020411 – OGH Rechtssatz
RS0020411 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die mittels Bestandvertrages überlassene Nutzung eines Blumenkiosks auf einem Bahnhof durch den Eisenbahnunternehmer ist nicht Geschäftsraummiete, auch wenn der Bestandnehmer einen Teil der Geschäftseinrichtung angeschafft hat und das Gewerbe (Blumenbinder und Blumenhändlergewerbe) aufgrund eigenen Gewerbescheines betreibt, sondern Unternehmenspacht; das gilt umso mehr dann, wenn Betriebspflicht vereinbart wurde. (vgl 1 Ob 549/90).