RS0020350 – OGH Rechtssatz
RS0020350 – OGH Rechtssatz
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Das das Vertrauen auf den äußeren Tatbestand rechtfertigende Verhalten des Geschäftsherrn muß von diesem absichtlich oder fahrlässig gesetzt oder geduldet sein. Der Dritte, der bewußt oder fahrlässig nicht gewußt hat, daß dadurch keine Vertretungsmacht begründet werden sollte, muß sich dies entgegensetzen lassen. Bei beiderseitiger Fahrlässigkeit ist jedoch zu Lasten des Geschäftsherrn der strengere Maßstab anzulegen.