Spruch Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.…
Text Begründung: Das Rekursgericht ließ den Revisionsrekurs mit der Begründung zu, es habe keine oberstgerichtliche Judikatur zur Anmerkung einer Klage gemäß § 61 Abs 1 GBG aufgefunden werden können, welche sich auf ein letztwillig verfügtes, verbüchertes Vorkaufsrecht gründe und welche daraus die Unwirk…
Rechtliche Beurteilung Hierzu hat der Oberste Gerichtshof erwogen: Der Revisionsrekurs ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig: 1. Das Verfahren hinsichtlich der Bewilligung einer Streitanmerkung ist ein Grundbuchsverfahren, auch wenn der Antrag auf Bewilli…