RS0020308 – OGH Rechtssatz
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Auch der Vertrag, mit dem eine Arztpraxis in Bestand gegeben wird, kann unter den für alle Unternehmenspachtungen geltenden Voraussetzungen ein Pachtvertrag sein, da unter einem Unternahmen "jede organisierte Erwerbsgelegenheit", also nicht nur eine kaufmännische oder gewerbliche Tätigkeit, sondern auch die eines selbständig freiberuflich Tätigen zu verstehen ist.