RS0020304 – OGH Rechtssatz
RS0020304 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Mit der Exekutionsführung des Verkäufers auf den Verkaufsgegenstand, um dessen Versilberung zur Befriedigung seiner Geldforderungen gegen den Schuldner zu erlangen, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers an den dem Schuldner verkauften Sachen, weil der Verkäufer durch diese Exekutionsführung stillschweigend seinen Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt und damit auf seinen Anspruch auf Rückforderung der eigenen Sachen bei Nichtzahlung des Kaufpreises zum Ausdruck bringt (Judikatenbuch 246).