JudikaturJustizRS0020252

RS0020252 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. September 1987

Der am Vertrag festhaltende Verkäufer kann vom Käufer, der durch die Nichtzahlung des Kaufpreises in Leistungsverzug und zugleich durch die Verletzung seiner Pflicht zur Abnahme des Kaufgegenstandes in Annahmeverzug geraten ist, nur dann die Kaufpreiszahlung verlangen, wenn er zur Erbringung der ihm selbst obliegenden Gegenleistung bereit und fähig ist. Ob und unter welchen Voraussetzungen er in diesem Fall zur Vornahme eines Selbsthilfeverkaufes (Befreiungsverkaufes) berechtigt ist und ob dabei gegebenenfalls auch außerhalb des Anwendungsbereiches des § 373 HGB das dort vorgeschriebene Verfahren eingehalten werden muß, wird in Lehre und Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet; ein Recht zur Preisgabe des Kaufgegenstandes wird dem Verkäufer dabei jedenfalls nur ausnahmsweise zuerkannt.