Spruch Die bloße Erklärung, das Vorkaufsrecht auszuüben, genügt zur wirklichen Einlösung im Sinne des § 1075 ABGB nicht; es ist vielmehr Zahlung oder tatsächliches Zahlungsangebot des Vorkaufsberechtigten erforderlich. Der Abschluß eines aufschiebend bedingten Vertrages reicht nicht aus Die Frist des § 10…
Text Der Erstbeklagte ist bücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ 2 KG X, auf der zugunsten des Zweitbeklagten ein Vorkaufsrecht einverleibt ist. Mit dem vor dem Notar Dr. Josef A abgeschlossenen Kaufvertrag vom 12. März 1979 verkaufte der Erstbeklagte Grundstücke, die zu dieser Liegenschaft gehören,…
Rechtliche Beurteilung Aus den Entscheidungsgründen: Gemäß § 1075 ABGB ist die "wirkliche Einlösung" innerhalb der 30tägigen Frist notwendig. Die bloße Erklärung, das Vorkaufsrecht auszuüben, genügt nicht. Es ist wirkliche Zahlung oder ein tatsächliches Zahlungsanbot des Vorkaufsberechtigten notwendig (Bydlinski in Klang…