JudikaturJustizRS0020160

RS0020160 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. September 2007

Die Höhe des Geldersatzanspruches des Verkürzten infolge Untunlichkeit des Naturalersatzes richtet sich nach dem der Beklagten zur Zeit der Verwendung zugekommenen Nutzen (ebenso Stanzl in Klang 2. Auflage IV/1, 920; SZ 44/92; MietSlg 24106 und andere).

Entscheidungen
6