JudikaturJustizRS0020083

RS0020083 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. April 2013

Der Stiefvater hat gegenüber dem Unterhaltspflichtigen nur dann einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen für das Kind, wenn diese Aufwendungen höher sind, als die von ihm für das Kind bezogene Familienbeihilfe.

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