JudikaturJustizRS0020073

RS0020073 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Juli 2017

Erbringt ein Dritter, der vorerst - sei es, weil er die Vaterschaft in der Meinung, Vater zu sein, anerkannt hat oder als Vater festgestellt wurde - unterhaltspflichtig war, Unterhaltsleistungen, so steht ihm nach Beseitigung des ihn als Vater feststellenden Rechtsaktes (Unwirksamerklärung des Vaterschaftsanerkenntnisses oder Gerichtsurteil) - außer bei Schenkungsabsicht gegen den in Wahrheit nach dem Gesetz Unterhaltspflichtigen ein Ersatzanspruch nach § 1042 ABGB zu. Der Umfang dieses Ersatzanspruches bestimmt sich einerseits nach der Leistung des Scheinvaters, er ist aber anderseits auch durch die dem wahren Unterhaltsschuldner nach dem Gesetz obliegende Unterhaltsverpflichtung begrenzt.

Entscheidungen
8