JudikaturJustizRS0020072

RS0020072 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Oktober 2014

Die im § 6 Abs 1 Z 6 und 7 KSchG normierten Verbote eines Ausschlusses oder der Einschränkung des Rechtes des Verbrauchers, seine Leistung nach § 1052 ABGB bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung zu verweigern oder ein nach dem Gesetz sonst zustehendes Zurückbehaltungsrecht auszuüben, kommen nur insoweit zum Tragen, als nicht von vornherein das genannte Leistungsverweigerungsrecht ausgeschlossen werden kann, wohl aber kann in einer Vertragsphase, da noch oder wieder gegenseitiges Vertrauen herrscht, auch vom Verbraucher die Vorausleistung zugesagt werden (siehe dazu Welser in Krejci KSchG - Handbuch 349 bis 351).

Entscheidungen
4