JudikaturJustizRS0019984

RS0019984 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Juli 2017

Der Verwendungsanspruch besteht auch dann, wenn vertragliche Rechte auf Benützung einer fremden Sache überschritten wurden, weil auch Forderungsrechte (hier: auf Unterlassung) eine Zuweisung des Rechtsgutes bewirken. Hier: (Bis bald im Wienerwald).

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7