JudikaturJustizRS0019964

RS0019964 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. März 1994

Bei Anwendung des § 1041 ABGB ist zwischen dem Verbrauch einer Sache - im Sinne der Verwendung ihrer Substanz - und der bloßen Benützung - also dem Gebrauch unter Schonung der Substanz - nicht zu unterscheiden.

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4