JudikaturJustizRS0019949

RS0019949 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Oktober 1980

Ein Auftrag auf den Todesfall im Sinne des § 1022 ABGB liegt nicht bloß dann vor, wenn sein Wortlauf dies ausdrücklich enthält, sondern auch dann, wenn sich dies aus der Natur des Geschäftes, der Absicht der Parteien und der Übung des redlichen Verkehrs ergibt.

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