JudikaturJustizRS0019921

RS0019921 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. Juli 2019

Das Fortbestehen einer Vollmacht und eines Auftrages nach dem Tod des Machthabers kann sich aus der Natur des Geschäftes, aus der Absicht der Parteien und der Übung des redlichen Verkehrs ergeben. So können Vollmachten und Aufträge auch auf die Erben des Machthabers erstreckt werden, und ein Auftrag wird auch dann nicht durch den Tod des Beauftragten erlöschen, wenn es nicht auf seine persönliche Tätigkeit, sondern auf die Ausführung des Auftrages mit den Mitteln des Unternehmens des Beauftragten ankommt.

Entscheidungen
6