Spruch Die Verwendungsklage nach § 1041 ABGB. hat ergänzende, nicht subsidiäre Funktion. Entscheidung vom 8. März 1950, 1 Ob 471/49. I. Instanz: Landesgericht Innsbruck; II. Instanz: Oberlandesgericht Innsbruck.…
Text Die Klägerin begehrte von der Republik Österreich die Bezahlung ihrer Restforderung, die sie aus von ihr durchgeführten Luftschutzbauarbeiten ableitete, die das Deutsche Reich bestellt und vereinbarungsgemäß auch zu zahlen hatte. Das Prozeßgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht be…
Rechtliche Beurteilung Aus den Entscheidungsgründen: Das Berufungsgericht ging davon aus, daß § 1041 ABGB. für den vorliegenden Fall deshalb nicht in Frage komme, weil man nicht annehmen könne, das Deutsche Reich habe bei Bestellung der Bauten für die fraglichen Luftschutzstollen den Willen, das Bewußtsein oder gar die M…