JudikaturJustizRS0019850

RS0019850 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Januar 2024

Der Benützer hat gemäß § 1041 ABGB ein dem verschafften Nutzen angemessenes Entgelt zu entrichten, wobei es in erster Linie nicht etwa auf die Nachteile des Anspruchsberechtigten, sondern auf den Nutzen des Benützers, insbesondere auf die von ihm durch die Benützung der fremden Sache ersparten Auslagen ankommt (so auch schon RZ 1971,194).

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