JudikaturJustizRS0019748

RS0019748 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Februar 1999

Die Regel, daß sich der Vertretene das Verhalten seines Vertreters zurechnen lassen muß, gilt nur im Verhältnis zu Dritten, nicht aber in Verhältnis zu einem anderen Vertreter derselben Person.

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