JudikaturJustizRS0019744

RS0019744 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. November 2006

Der Machtgeber hat ein Recht auf die uneingeschränkte Wahrung seiner Interessen durch den Machthaber und die Überlassung des gesamten bei der Abwicklung des Geschäftes erzielten Nutzens. Es erwächst ihm daher dann, wenn ihm dieser Nutzen in Verletzung der sich aus der Vertretungsmacht für den Machthaber ergebenden bezüglichen Rechtspflicht nicht voll und ganz zukommt zwangsläufig ein Vermögensschaden in der Höhe des ihm vorenthaltenen Differenzbetrages. (Hier traf der Obmann einer Baugenossenschaft mit Architekten eine Vereinbarung über die Gewährung von Honorarnachlässen, die er sich eigenmächtig zuwendete.)

Entscheidungen
6