Spruch Dem Rekurs wird Folge gegeben. Der Beschluss des Berufungsgerichts wird aufgehoben und in der Sache selbst erkannt, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.100,30 EUR (darin enthalten 183,38 EUR USt) bestimmten Kosten…
Text Entscheidungsgründe: Die klagende GmbH ist Immobilienmaklerin. Die Stammeinlage wird von M***** M***** mit 36.000 EUR und Mag. Dr. D***** J***** mit 4.000 EUR gehalten. Beide Gesellschafter sind Geschäftsführer. Zwei weitere Gesellschaften haben den Sitz an derselben Adresse: die Dr. J***** GmbH Co…
Rechtliche Beurteilung Der Rekurs ist zulässig. Er ist im Ergebnis, wenn auch im Sinn einer Klagsstattgebung, berechtigt. Im Rekursverfahren gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts gilt nämlich der Grundsatz der Unzulässigkeit der reformatio in peius nicht (RIS Justiz RS0043939, RS0043903, RS0043858). Obwoh…