JudikaturJustizRS0019623

RS0019623 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Dezember 2012

Die Aneignung des Vorteiles gilt nur dann als Genehmigung, wenn der Vertretene von dem ohne Vollmacht geschlossenen Geschäft weiß (ebenso 1 Ob 32/61).

Entscheidungen
18