JudikaturJustizRS0019560

RS0019560 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Januar 2012

Die urteilsmäßige Verpflichtung zur Rechnungslegung ist bereits mit der Vorlage einer ordnungsgemäß zusammengestellten, formell vollständigen Rechnung erfüllt; der Anspruch auf Legung einer wahrheitsgemäßen Rechnung kann im Prozessweg nicht durchgesetzt werden.

Entscheidungen
5