RS0019560 – OGH Rechtssatz
RS0019560 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die urteilsmäßige Verpflichtung zur Rechnungslegung ist bereits mit der Vorlage einer ordnungsgemäß zusammengestellten, formell vollständigen Rechnung erfüllt; der Anspruch auf Legung einer wahrheitsgemäßen Rechnung kann im Prozessweg nicht durchgesetzt werden.