JudikaturJustizRS0019538

RS0019538 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. September 2017

Im Falle der Betrauung eines Architekten mit der Bauführung wird üblicherweise der Architekt zugleich auch als Beauftragter und Bevollmächtigter des Bauherrn tätig, der in dessen Namen die zur Herstellung des Werkes notwendigen Werkverträge mit den verschiedenen Bauhandwerken abzuschließen hat. Es liegt darin ein vom Bauherrn geschaffener äußerer Tatbestand, auf den sich die Bauhandwerker mangels gegenteiliger Kenntnis und Prüfungspflicht verlassen dürfen.

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13