JudikaturJustizRS0019371

RS0019371 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Juni 2018

Die Vertragsparteien sind auch in der Bestimmung darüber, was sie als "äquivalent" ansehen, frei. Bloß aus einem etwaigen - selbst krassen - objektiven Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung kann allein noch nicht zwingend auf das Zutreffen der für die Annahme einer reinen oder gemischten Schenkung unabdingbar notwendigen subjektiven Voraussetzung des Einverständnisses der Vertragspartner über die (teilweise) Unentgeltlichkeit der beabsichtigten Vermögensverschiebung geschlossen werden.

Entscheidungen
14