JudikaturJustizRS0019326

RS0019326 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Dezember 2000

Das Wesen eines Campingvertrages besteht darin, daß der Unternehmer dem Campinggast die Aufstellung eines Zeltes oder Wohnwagens samt Kraftfahrzeug auf dem Campingplatz und die Benützung der sanitären Anlagen sowie der sonstigen Einrichtungen gemeinsam mit den andereen Gästen gegen ein regelmäßig nach Tagen berechnetes Entgelt gestattet. Der Campingvertrag enthält damit Elemente eines Bestandvertrages. Er kann hingegen nicht den Regeln der Gastaufnahme nach § 970 Abs 1 ABGB unterstellt werden. Wer campiert, sei es auch auf einem zu einem Gasthof gehörigen Grundstück, erhält keine Herberge und ist damit nicht Herbergsgast.

Entscheidungen
2