RS0019174 – OGH Rechtssatz
RS0019174 – OGH Rechtssatz
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Das österreichische Recht unterwirft nur unentgeltliche Verfügungen auf den Todesfall besonderen Beschränkungen (§ 956 ABGB). Ein Gesellschaftsvertrag ist regelmäßig ein entgeltlicher Vertrag; er kann auch dann nicht als unentgeltlicher Vertrag bezeichnet werden, wenn einzelne seiner Vertragsklauseln nur einem einzelnen Gesellschafter zugute kommen.