JudikaturJustizRS0019174

RS0019174 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. November 2014

Das österreichische Recht unterwirft nur unentgeltliche Verfügungen auf den Todesfall besonderen Beschränkungen (§ 956 ABGB). Ein Gesellschaftsvertrag ist regelmäßig ein entgeltlicher Vertrag; er kann auch dann nicht als unentgeltlicher Vertrag bezeichnet werden, wenn einzelne seiner Vertragsklauseln nur einem einzelnen Gesellschafter zugute kommen.

Entscheidungen
10