JudikaturJustizRS0019140

RS0019140 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. April 2019

Der Vorvertrag stellt einen - mindestens einen Teil bindenden - Schuldvertrag dar, dessen Wesen dadurch gekennzeichnet ist, dass sich die versprochene Leistung auf die Abschließung eines Hauptvertrages bezieht. Vom Vorvertrag zu unterscheiden ist die Option, die nur einen Teil verpflichtet und deren Unterschied zum einseitig verpflichtenden Vorvertrag darin besteht, dass dieser dem Berechtigten einen Anspruch auf Vertragsabschluss gewährt, die Option hingegen dem Berechtigten erlaubt, durch einseitige Erklärung ohne neuerlichen Vertragsabschluss das Schuldverhältnis selbst hervorzurufen und ihm nach dieser Erklärung den Anspruch auf Erfüllung des Schuldverhältnisses einräumt (Gschnitzer in Klang 2. Auflage IV/1, S 570, und die dort enthaltenen Literaturhinweise und Judikaturhinweise).

Entscheidungen
23